Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung von Räumen im FUNKE Media Office

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz‐ und Veranstaltungsräumen der FUNKE Mediengruppe GmbH & Co. KGaA (nachfolgend FUNKE) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. im FUNKE Event‐Center im FUNKE Media Office in Essen sowie alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen von FUNKE.

2. Die Unter‐ oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen sowie Verkaufs‐ oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von FUNKE.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Rechnung/Fälligkeit

1. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen an Dritte, sofern diese Leistungen im Rahmen des Vertrages mit FUNKE beauftragt und erbracht werden.

2. Rechnungen von FUNKE ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist FUNKE berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

3. FUNKE ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

III. Rücktritt von FUNKE

1. Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von FUNKE gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht geleistet, so ist FUNKE zum Rücktritt des Vertrages berechtigt.

2. Ferner ist FUNKE berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls

–   höhere Gewalt oder andere von FUNKE nicht vertretbare Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

–   Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angaben wesentlicher Tatsachen, z.B. des
Veranstalters oder Zwecks gebucht werden;

–   FUNKE begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von FUNKE und/oder der Öffentlichkeit gefährden
kann.

IV. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

1. Tritt der Veranstalter zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist FUNKE berechtigt, 40% des vereinbarten Arrangements (Tagungspauschale, Raummiete oder sonstige Arrangements) in Rechnung zu stellen, bei späterem Rücktritt 80% des Arrangements.
2. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis des niedrigeren, FUNKE der eines höheren Schadens vorbehalten.

V. Änderungen der Veranstaltungszeit und Teilnehmerzahl

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden, sie bedarf der Zustimmung von FUNKE.

2. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl nach dem 7. Werktag vor Veranstaltung wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist FUNKE berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FUNKE die vereinbarten Anfangs‐ und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann FUNKE zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, FUNKE trifft ein Verschulden.

VI. Mitbringen von Speisen / Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nach Abstimmung mit FUNKE mitbringen. In diesen Fällen müssen Müll und Reste der Speisen und Getränke rückstandslos vom Veranstalter aus den Veranstaltungsräumen entfernt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, berechnet FUNKE eine dem Aufwand entsprechende Reinigungsgebühr.

VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit FUNKE für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt FUNKE im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt FUNKE von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von FUNKE bedarf der schriftlichen Zustimmung (E‐Mail ausreichend). Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von FUNKE gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit FUNKE diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten wird FUNKE verbrauchsabhängig erfassen und berechnen.

VIII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs‐ oder sonstige, auch persönliche, Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. FUNKE übernimmt für den Verlust, Untergang oder die Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FUNKE.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. FUNKE ist berechtigt, vom Veranstalter einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit FUNKE abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs‐ oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter die Entfernung, nimmt FUNKE die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vor. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem FUNKE Event‐Center eines höheren Schadens vorbehalten.

IX. Haftung

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, durch die Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verschuldet werden. FUNKE kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

2. FUNKE haftet außer im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FUNKE nur in Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens. Gesetzlich zwingend vorgeschriebene Haftungsgründe (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) werden von diesem Haftungsausschluss nicht berührt.

X. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungs‐ und Zahlungsort ist Essen.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck‐ oder Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Essen. Sofern der Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Essen.

3. Es gilt deutsches Recht.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.